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Ausschließliche Passivlegitimation der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen

Judikatur ZIKZIK 2002/104ZIK 2002, 72 Heft 2 v. 25.4.2002

§ 10 IESG, § 13 IESG, § 14 IESG

§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG, § 66 ASGG

Für Klagen über Ansprüche nach dem IESG sind ausschließlich die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen passiv legitimiert. Bei ihnen handelt es sich um Behörden, die kraft öffentlich-rechtlicher Vorschrift eingerichtet wurden und im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig sind. Sie treten in IESG Streitigkeiten infolge einer durch Gesetz statuierten Prozessstandschaft an die Stelle des Versicherungsträgers. Somit kommt die Parteirolle als beklagte Partei ausschließlich ihnen zu. Wird daher die übergeordnete Gebietskörperschaft oder der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geklagt, ist die Parteienbezeichnung zu berichtigen (im Anlassfall: von "Republik Österreich" auf "Bundesamt ...", ungeachtet der Erklärung des Klägervertreters, die Republik Österreich sei bewusst geklagt worden).

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