§ 1 Abs 2 IESG, § 7 IESG, § 9 IESG
§ 16 Abs 2 AlVG
Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird er nicht bezahlt, wird ein Vorschuss auf das Arbeitslosengeld gewährt. Wird der Arbeitgeber davon verständigt, geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung über. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer.