§ 9 BAO iVm § 80 ff BAO
§ 7 TLAO iVm § 60 ff TLAO
§ 1299 ABGB
§ 118 EO
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus das Klagsvorbringen von Bedeutung.
Die in den Abgabenordnungen (zB § 9 iVm §§ 80 ff BAO) normierte Haftung von Vertretern des Abgabepflichtigen besteht unbeschadet der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen.