§ 27 KO, § 28 Z 1 KO
Die den Anfechtungsgegner für die Befriedigungstauglichkeit treffende Beweislast ist dahin einzuschränken, dass der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne einer günstigen Prognose genügt. Es handelt sich um einen Prima-facie-Beweis zugunsten der Anfechtung.