Der Autor setzt sich kritisch mit der im Zuge der Rieger-Bank-Pleite gefällten E des OLG Wien zur Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten auseinander. Für die Haftung reiche es nicht aus, dass „der Bestätigungsvermerk erkennbar eine Entscheidungsgrundlage darstellen kann“, erforderlich sei vielmehr, dass der Prüfer im Zuge einer übernommenen Zusatzleistung in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch den Dritten beeinflusst oder ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse an der Disposition des Geschädigten hatte. Die Haftungsbeschränkung des § 275 Abs 2 HGB sei nicht analog anwendbar.