Der Autor setzt sich kritisch mit den vom OGH angestellten Überlegungen zum Publizitätsakt bei Sicherungszessionen auseinander. Er wendet sich vor allem gegen das Erfordernis der Angabe des Datums des Zessionsvertrags sowie gegen die Notwendigkeit der Spezifikation, ob eine Voll- oder eine Sicherungszession vorliegt. Ablehnend äußert sich der Autor auch zum vom OGH bejahten Schadenersatzanspruch des Erstzessionars gegen den Zweitzessionar bei unwirksamer Erstzession wegen Verleitung des Zedenten zum Vertragsbruch.