Der Autor stimmt dem VwGH darin zu, dass bei Prüfung, ob vom Entzug der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung im Interesse der Gläubiger abzusehen sei, nicht nur die subjektiven Interessen der bestehenden Gläubiger, sondern auch die prospektiven Interessen künftiger Gläubiger zu berücksichtigen seien.