§ 6 Abs 3 KO, § 7 KO
§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO
Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners.
Wurde rechtsirrtümlich angenommen, dass ein prozessverfangener Anspruch Massebestandteil ist, obwohl er das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft, und wurde daher zu Unrecht der Rechtsstreit als durch die Konkurseröffnung unterbrochen angesehen und gegen den Masseverwalter fortgesetzt, so ist er in jeder Lage des Verfahrens gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.