Der Autor kritisiert die Rsp des OGH, der zur Rechtfertigung eines Schadenersatzanspruchs des Anlegers, der aufgrund unrichtiger Informationen durch den Anlagevermittler einen Vermögensschaden erlitten hat, den Abschluss eines selbstständigen Auskunftvertrages zwischen Anlagevermittler und Anleger fingiert. Der Autor hält diese Fiktion für unnötig, weil das Ergebnis auch aufgrund einer Haftung aus culpa in contrahendo erreichbar sei.