Anlässlich der vom VfGH angenommenen rechtlichen Irrelevanz der neuerlichen Kundmachung des URG in BGBl I 1997/114 stellt der Autor die Frage nach einem gänzlichen Verzicht auf das URG. Angesichts der Bedeutung des URG in der rechtswissenschaftlichen Dikussion, insb bei der Auslegung handelsrechtlicher Bestimmungen (wie etwa im Zusammenhang mit der Fortbestehensprognose oder dem Eigenkaptitalersatzrecht), spricht er sich für eine Beibehaltung und die rasche Sanierung der §§ 23 und 24 Abs 1 URG aus.