Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers sollten Unternehmen auch im Konkurs fortgeführt werden. So hat der Masseverwalter bei Konkurseröffnung unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu erheben, ob eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist (§ 81a Abs 3 KO), und das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden (§ 114 KO). Hiebei treffen den Masseverwalter alle Pflichten eines Unternehmers. Die wesentlichsten Pflichten gegenüber Sozialversicherung und Finanz sollen in der Folge ohne Anspruch auf Vollständigkeit kurz dargestellt werden.