Nach Redaktionsschluss für den Judikaturteil sind neue Entscheidungen eingelangt, über deren wichtigste Aussagen hier vorweg informiert wird (Leitsätze bzw Volltextabdruck folgen):
OGH 16.08.2001 , 8 Ob 180/01f :
Der außergerichtliche Ausgleich gem § 183 Abs 2 KO muss nur einen ernsthaften Versuch darstellen, das Schuldenregulierungsverfahren zu vermeiden; eine detaillierte Prüfung durch das Konkursgericht hat ebenso wenig stattzufinden wie eine starre Orientierung an den Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren.