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Spezifische Pflichten des Vertreters nach BUAG / Uneinbringlichkeit der Zuschläge im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin

Judikatur ZIKZIK 2001/282ZIK 2001, 179 Heft 5 v. 25.10.2001

§ 25a Abs 7 BUAG
§ 67 Abs 10 ASVG

Zu den die Vertreter iSd § 25a Abs 7 BUAG selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört aufgrund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs 1 BUAG auch jene zur Bezahlung der Zuschläge. Insoweit ist das Ausmaß der den Vertreter treffenden Pflichten hier weiter gesteckt als im Bereich des § 67 Abs 10 ASVG.

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