§ 25a Abs 7 BUAG
§ 67 Abs 10 ASVG
Zu den die Vertreter iSd § 25a Abs 7 BUAG selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört aufgrund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs 1 BUAG auch jene zur Bezahlung der Zuschläge. Insoweit ist das Ausmaß der den Vertreter treffenden Pflichten hier weiter gesteckt als im Bereich des § 67 Abs 10 ASVG.