§ 28 KO, § 30 KO, § 31 Abs 1 Z 2 KO
I. Zur Absichtsanfechtung
1. Die Anfechtungstatbestände der §§ 28 und 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO können kumulativ geltend gemacht werden. Der Schutzzweck des § 28 KO besteht zwar vor Eintritt der materiellen Insolvenz primär in der Verhinderung einer absichtlichen Verringerung des künftigen BefriedigungsfondS Nach Eintritt der materiellen Insolvenz können jedoch auch andere nachteilige Handlungen, die das Tatbild anderer Anfechtungstatbestände erfüllen, wegen des Benachteiligungsvorsatzes des Gemeinschuldners angefochten werden.