Ausgehend von der Rsp des OGH, wonach dem Garantieauftraggeber bei ungerechtfertigtem Garantieabruf ein Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglich Begünstigten zusteht, obwohl dieser seinen Zahlungsanspruch aus der Garantie abgetreten hatte und der Garantieabruf durch den Zessionar erfolgte, beschäftigt sich der Autor mit der Frage, wer Kondiktionsschuldner des Zessus bei Abtretung einer nicht bestehenden bzw später wegfallenden Forderung ist. Der Autor plädiert generell für einen Bereicherungsausgleich beim Zedenten.