Die Autorin stimmt der Meinung des OGH zu, wonach bei der Sicherungszession betreffend eine Gesamtschuld die Forderung auch dann, wenn die Abtretungserklärung nicht alle Solidarschuldner nennt, mit Wirkung gegenüber allen Solidarschuldnern übergeht. Erörtert wird auch das in der E unbehandelt gebliebene Problem des Modus bei Zession einer Gesamtschuld. Nach Ansicht der Autorin ist dafür die Verständigung aller Solidarschuldner notwendig.