Der Autor stimmt der Rsp des OGH (s ZIK 2001/106, 58) zu, wonach der Konkurs des Mieters nichts am bereits begründeten Recht des Vermieters ändert, den Vertrag wegen Zinsrückstands aufzulösen; die gegenteilige OGH-Jud, wonach mit Konkurseröffnung das Recht des Arbeitnehmers auf Austritt wegen Entgeltrückständen erlösche, wird abgelehnt.