Sanierungsgewinne sind seit 1998 ertragsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Finanz hat mittels Erlass die Ertragsteuerbelastung des Sanierungsgewinnes mit der Höhe der (Zwangs-)Ausgleichsquote begrenzt. Bei der Sozialversicherung besteht - abgesehen von der Höchstbeitragsgrundlage - keine Beschränkung der Beitragspflicht für Sanierungsgewinne. Bis zum 31. 12. 2001 stellt jedoch die Option gemäߧ 276 Abs 7 GSVG ein Schlupfloch bei der Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1998 bis 2000 dar, wodurch die Sozialversicherungspflicht für Sanierungsgewinne vermieden werden kann.