Immer wieder müssen sich Masseverwalter wegen unübersichtlicher, unvollständiger oder gar nicht vorhandener Geschäftsunterlagen mühsam die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen beschaffen. Erkundigungen betreffend die beim Gemeinschuldner beschäftigten Arbeitnehmer könnten künftig erleichtert werden. Seit langem gibt es für die Abwicklung der Forderungsexekution bei unbekannten Drittschuldner gem § 294a EO die Anfrage der Exekutionsgerichte beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Technisch steht diese Abfragemöglichkeit jetzt allen Gerichten zur Verfügung, somit also auch den Konkursgerichten. Masseverwalter könnten daher unter Angabe von Namen und Geburtsdatum das Konkursgericht ersuchen, Beschäftigungsverhältnisse zu ermitteln. Eine allgemeine Rechtsgrundlage wäre in § 89h GOG zu finden, wonach die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen haben.