§ 3a Abs 2 Z 5 und Abs 4 IESG, § 3b IESG
Die hinter der Ausfallshaftung für den Anspruch auf laufendes Entgelt steckenden Erwägungen gelten gleichermaßen für den durch Arbeitsleistungen im Auftrag des Masseverwalters entstehenden Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Ausfallshaftung besteht daher auch für einen derartigen Arbeitnehmeranspruch.