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Vormann haftet bei Konkurs eines GmbH-Gesellschafters erst nach dessen Kaduzierung für Stammeinlagenzahlung

Judikatur ZIKZIK 2001/218ZIK 2001, 134 Heft 4 v. 25.8.2001

§ 80 KO, § 81 KO, § 83 KO
§ 66 GmbHG, § 67 GmbHG, § 70 GmbHG

Der Vormann eines GmbH-Gesellschafters haftet auch bei dessen Konkurs erst dann für von diesem nicht bezahlte Stammeinlagenbeträge, wenn der Gemeinschuldner aus der GmbH ausgeschlossen wurde. Nur wenn der Masseverwalter einer GmbH von den übrigen Gesellschaftern Fehlbeträge verlangt, ist keine Kaduzierung erforderlich

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