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Frage der Abdeckung der Kosten aus Konkurs- oder Sondermasse ist unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt

Judikatur ZIKZIK 2001/167ZIK 2001, 102 Heft 3 v. 25.6.2001

§ 43 Abs 3 KO, § 171 KO
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist gegen die Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ein Revisionsrekurs „jedenfalls unzulässig“. In einem solchen Fall ist also weder ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs noch ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches möglich.

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