Nach § 183 Abs 1 Z 3 KO hat der Schuldner zu bescheinigen, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung erwartbar ist. Die fehlende Aussicht auf Restschuldbefreiung kann nach stRsp des OGH von den Gläubigern als Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren geltend gemacht werden. Anlässlich der nächsten KO-Novelle ist der Wegfall der Bescheinigungspflicht im Eröffnungsverfahren geplant. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens notwendig und im Interesse der Gläubiger, aber auch des Schuldners ist.