§ 5 Abs 4 KO, § 119 Abs 5 KO
Mietrechte an für den Schuldner unentbehrlichen Wohnräumen gem § 5 Abs 4 KO können nicht rückwirkend ausgeschieden werden, weil anderenfalls der Bestandgeber seinen - bereits entstandenen - Anspruch gegen die Konkursmasse verlöre und der Gemeinschuldner mit oft nicht unbeträchtlichen Mietzinsforderungen persönlich belastet würde.