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Keine rückwirkende Freigabe von Mietrechten

Judikatur ZIKZIK 2001/98ZIK 2001, 53 Heft 2 v. 25.4.2001

§ 5 Abs 4 KO, § 119 Abs 5 KO

Mietrechte an für den Schuldner unentbehrlichen Wohnräumen gem § 5 Abs 4 KO können nicht rückwirkend ausgeschieden werden, weil anderenfalls der Bestandgeber seinen - bereits entstandenen - Anspruch gegen die Konkursmasse verlöre und der Gemeinschuldner mit oft nicht unbeträchtlichen Mietzinsforderungen persönlich belastet würde.

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