§ 1 Abs 2 IESG, § 3a IESG
§ 879 ABGB
Treten Arbeitnehmer-Gesellschafter trotz Entgeltvorenthaltung durch die kreditunwürdige Gesellschaft nicht aus, steht ihnen keinerlei Insolvenz-Ausfallgeld zu. Es ist hinsichtlich ihrer Ansprüche nicht in einem “Fremdvergleich" danach zu differenzieren, wann sie als Arbeitnehmer fiktiv ihren Austritt erklärt hätten.