§ 82 ff KO, § 125 Abs 2 KO, § 125a KO
§ 273 ZPO
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Regelentlohnung bei Zwangsausgleichsannahme ist das Ausgleichserfordernis, wobei bestrittene Forderungen zu berücksichtigen sind; Rückstehungserklärungen mindern die Bemessungsgrundlage nur bei Vorliegen eines endgültigen Verzichts.