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Geltendmachung eines Absonderungsrechts an Zivilfrüchten

Judikatur ZIKZIK 2000/164ZIK 2000, 137 Heft 4 v. 25.8.2000

§ 48 Abs 1 KO, § 49 Abs 1 KO, § 84 KO, § 95 KO, § 116 Z 5 KO

Die Bildung einer Sondermasse stellt grundsätzlich keine genehmigungspflichtige Entscheidung iSd § 116 KO dar.

Konkursgläubigern kommt im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zu.

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