Im Zusammenhang mit der Verbesserung von Exekutionsanträgen bei Liegenschaftsexekution beschäftigt sich der Autor mit den daraus entstehenden Rangfragen. Nach seiner Ansicht ist die Plombe zu löschen, wenn rechtskräftig feststeht, dass das ursprüngliche Gesuch ohne Verbesserung nicht bewilligungsfähig war; der Verbesserungsauftrag sei vom Rechtsmittel her betrachtet einer Gesuchsabweisung gleichzuhalten.