Der Autor stimmt im Ergebnis der E des OGH zu, wonach bei Austritt/Ausschluss des Gesellschafters einer GesBR wegen Konkurseröffnung den übrigen Gesellschaftern bezüglich dessen Anteils an einer quoad sortem eingebrachten Liegenschaft kein Aussonderungs-, sondern nur ein Verschaffungsanspruch zustehe (vgl ZIK 2000/115, S 96). Dabei setzt sich der Autor näher mit den Rechtsverhältnissen in Bezug auf die in eine GesBR eingebrachten Liegenschaften auseinander (Gesamthandschaft/schlichtes Miteigentum, Einbringung quoad dominium/quoad sortem, Verhältnis Gesellschaftsverhältnis/Treuhandschaft).