Um sich Kenntnis zu verschaffen (§ 81a Abs 1 KO), ob die Betriebsfortführung zu einer Ausfallserhöhung der Masse (§ 114a KO) und Quotenminderung für die Gläubiger führt, wird der Masseverwalter erheben müssen, welche Masseverbindlichkeiten durch den Fortbetrieb entstehen. Auch im Bereich des Gewerberechtes, in diesem insbesondere des Anlagenrechtes, und der verschiedenen Sondergesetze nach den Umweltrechten wird es zur Ermittlung des Ausfalls der Masse erforderlich sein, die möglichen Masseforderungen (§ 46 KO) zu ermitteln und diese in die Planrechnung einzustellen 1).