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Entkriminalisierung der fahrlässigen Krida beschlossen

ZIK aktuellZIK 2000/92ZIK 2000, 73 Heft 3 v. 25.6.2000

Im Plenum des Nationalrats wurde eine Änderung des § 159 StGB beschlossen, um so laut ErläutRV 92 BlgNR 21. GP einen deutlichen Schritt zur Entkriminalisierung der (“einfachen") fahrlässigen Krida zu setzen. Vom ursprünglich im Regierungsübereinkommen geplanten Entfall dieses Delikts (vgl ZIK 2000/6, S 2, und 2000/44, S 37) wurde im Hinblick auf seine Funktion als Auffangtatbestand zum Betrug und anderen Vermögensdelikten Abstand genommen. Strafbar ist nur mehr die “grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" (so die neue Überschrift des § 159 StGB). Durch das Abstellen auf grobe Fahrlässigkeit, durch die genaue Festlegung kridaträchtiger Verhaltensweisen bei gleichzeitigem Verzicht auf Generalklauseln sowie durch die Straflosigkeit von Handlungen, die im Wirtschaftsleben auch sorgfältigen Unternehmern unterlaufen können, soll die angestrebte Entkriminalisierung erreicht werden. Die Reform des § 159 StGB tritt mit 1. 8. 2000 in Kraft. Sie ist in Strafsachen nicht anwendbar, in denen zuvor bereits das Urteil erster Instanz gefällt wurde.

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