§ 30 KO, § 31 KO
Die aufgrund eines inkongruenten exekutiven Pfandrechts erlangte Zahlung kann nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO angefochten werden. Der Anfechtungsgegner kann sich nämlich dann nicht auf die “geschützte Stellung" als Absonderungsgläubiger berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - anfechtbar ist.