Im Anlassfall für die Entscheidungsbesprechung hatte der OGH die Haftung einer Bank für den Fehlbetrag auf die Stammeinlage, deren Einzahlung sie bestätigt hatte, geprüft und bejaht (vgl § 10 GmbHG). Der Autor streicht hervor, dass der OGH im Unterschied zur überwiegenden Lehre eine verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung annimmt. Anschließend geht er auf Regress- und Aufrechnungsfragen ein.