Der Autor bespricht im Zusammenhang mit der Schutzbestimmung der §§ 25c und 25d KSchG zugunsten von Interzedenten den Umfang der Aufklärungspflicht des Gläubigers und stimmt der Ansicht des OGH zu, dass das Interzessionsgeschäft in einer Kontrolle ex ante zu beurteilen sei.