Der Masseverwalter hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung über die wirtschaftliche Lage des gemeinschuldnerischen Unternehmens Kenntnis zu verschaffen (§ 81a KO)1)). Dazu zählen bei einem Gewerbebetrieb die Kenntnis der gewerberechtlichen Situation und die Beurteilung der für die Fortführung notwendigen und bestehenden Gewerberechte, da diese für die notwendigen Veranlassungen und für die Beurteilung der Betriebsfortführung wesentlich sind. Nach den Erhebungen im Betrieb und der Gewerbebehörde (s diesbezüglich Pkt I. Feststellungen 2))) sind bei den Gewerben des § 5 Abs 1 und 2 GewO ergebnisabhängig nachstehende abgestimmte Veranlassungen denkbar.