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Abschöpfungsverfahren: keine amtswegige Wahrnehmung von Einleitungshindernissen

Judikatur ZIKZIK 2000/77ZIK 2000, 65 Heft 2 v. 25.4.2000

§ 173 Abs 5 KO, § 183 Abs 1 Z 2 und 3 KO, § 200 Abs 2 KO, § 201 KO

Das Gericht darf Hindernisse für die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, insb auch die Unwahrscheinlichkeit einer Restschuldbefreiung in diesem, nicht von Amts wegen, sondern ausschließlich auf Gläubigerantrag hin wahrnehmen.

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