§ 27 ff KO
§ 1168 ABGB, § 1170 ABGB
Die Tilgung der Schuld durch eine Aufrechnung tritt mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem einander die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Anfechtung der Aufrechnung maßgeblich.