§ 6 Abs 1 KO
Art 4 ö-d Insolvenzrechtsvertrag BGBl 1985/233
§ 12 dKO, § 146 dKO
§ 103 InsO
§ 157 VersVG
Die Zulässigkeit eines Prozesses gegen eine Partei, über deren Vermögen in Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, richtet sich nach deutschem Recht. Danach ist eine Klage erst nach Anmeldung der Forderung und Bestreitung durch den Gemeinschuldner zulässig, es sei denn, der Gläubiger verzichtet auf die Haftung der Masse.