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Prozesssperre durch deutsches Konkursverfahren

Judikatur ZIKZIK 1999, 196 Heft 6 v. 22.12.1999

§ 6 Abs 1 KO
Art 4 ö-d Insolvenzrechtsvertrag BGBl 1985/233
§ 12 dKO, § 146 dKO
§ 103 InsO
§ 157 VersVG

Die Zulässigkeit eines Prozesses gegen eine Partei, über deren Vermögen in Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, richtet sich nach deutschem Recht. Danach ist eine Klage erst nach Anmeldung der Forderung und Bestreitung durch den Gemeinschuldner zulässig, es sei denn, der Gläubiger verzichtet auf die Haftung der Masse.

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