§ 15 ff GmbHG
§ 1024 ABGB, § 1151 Abs 2 ABGB
§ 3 KO
Trotz Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH bleibt dieser berechtigt, die GmbH zu vertreten. Die Konkurseröffnung macht nämlich einen Gemeinschuldner nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist. Durch Vertretungshandlungen für die GmbH greift jedoch der Geschäftsführer nicht erkennbar in die Interessen seiner eigenen Konkursgläubiger ein.