§ 46 Abs 1 Z 6 KO
Eine Masseforderung gem § 46 Abs 1 Z 6 KO kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Bereicherung der Masse im Zuge des Konkursverfahrens Platz gegriffen hat. Bei einem vor Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner entstandenen Bereicherungsanspruch handelt es sich hingegen um eine Konkursforderung (Verweis auf OGH WoBl 1995/46; 5 Ob 274/98z =ZIK 1999, 95).