§ 27 KO
§ 8 Abs 1 WEG
Eine kurz vor Konkurseröffnung erfolgte Zahlung ist nicht schon deshalb anfechtungsfest, weil sie ihre Grundlage in einem außerhalb der Anfechtungsfristen abgeschlossenen Vertrag hat, wonach dem Anfechtungsgegner für den Fall des Verkaufs eines Wohnungseigentumsobjekts des Gemeinschuldners ein Teil des Kaufpreises zusteht. Auch Erfüllungshandlungen sind Rechtshandlungen und als solche gesondert anfechtbar.