§ 11 AnfO, § 12 AnfO
Das Begehren einer Anfechtungsklage ist auf Duldung der Exekution in das durch das an- gefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Objekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten.