§ 157 ff KO
§ 8 Abs 2 AO, § 62 Abs 3 AO
§ 411 ZPO
Auch in Insolvenzverfahren üben Beschlüsse nur dann Bindungswirkung aus, wenn im Verfahren über einen späteren Antrag Parteienidentität gegeben ist. Bei deren Beurteilung ist die typischerweise unscharf umgrenzte große Anzahl an Beteiligten zu berücksichtigen.