In der E 4 Ob 306/98y 1) hat der OGH zur Frage nach der Anfechtbarkeit der auf einem Kontokorrentkreditkonto eingehenden Zahlungen Stellung genommen und dabei ausgesprochen, dass die Wiederausnutzungen des Kredites und die Eingänge zueinander in einem Zug-um-Zug-Verhältnis stünden, welches eine Anfechtung nach den §§ 30 und 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ausschließe bzw mit der Höhe der Saldosenkung beschränke. Diese Auffassung verdient nähere Betrachtung, zumal der OGH die Zug-um-Zug-Eigenschaft nicht aus den konkreten Tatumständen des Einzelfalles ableitet, sondern vielmehr aus der Eigentümlichkeit des Kontokorrentkredites. In der vorliegenden Arbeit wird - aus Anlass dieser Entscheidung - untersucht, ob sich aus den rechtlichen Besonderheiten des Kontokorrentkredites das Vorliegen von Zug-um-Zug-Geschäften sowie die Beschränkung der Anfechtung mit der Saldosenkung ableiten lässt.