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Berechnung der Pauschalgebühr - USt für Masseverwalterbelohnung nicht einzubeziehen

Judikatur ZIKZIK 1999, 27 Heft 1 v. 25.2.1999

§ 46 Abs 1 Z 1
TP 6 GGG
§ 14a

Mit dem IRÄG 1994 wurde ein neues System für die Berechnung der Pauschalgebühr für ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeführt. Seither ist die Pauschalgebühr mit einem bestimmten Prozentsatz (seit dem IRÄG 1997 mit 10 %) an die Belohnung des Masse- oder Ausgleichsverwalters geknüpft. Ob auch die auf die Belohnung des Masseverwalters entfallende Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr einzubeziehen ist, blieb ungeregelt. Es kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass die an den Bund abzuführende Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die ebenfalls an den Bund zu zahlende Pauschalgebühr einbezogen wird, weil das dazu führen würde, dass eine Gebühr von einer Steuer zu entrichten wäre. Daher ist die Pauschalgebühr nur auf Basis des Belohnungsbetrags zu berechnen. (Ausdrücklicher Anschluss an die Auffassung vonPetschinPetschua, Praxishandbuch Konkursabwicklung 624 Anm 15.)

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