Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 2155/96i in einem obiter dictum Zweifel daran geäußert, ob bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung als Publizitätsakt in Betracht kommt. Die vorliegende Entscheidung des ersten Senats führt die dadurch ausgelöste Diskussion weiter und regt die Einführung eines Generalfusionsvermerks für künftige Forderungen an.