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Sicherung des nicht verbrauchten Zeitausgleiches

Judikatur ZIKZIK 1998, 213 Heft 6 v. 22.12.1998

§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 4 IESG
§ 25 KO

Ein durch Austritt des Arbeitnehmers unmöglich gewordener Zeitausgleich für Überstunden ist als Entgelt zu qualifizieren, nicht als Schadenersatzanspruch. Er ist daher nur im Ausmaß des für Entgeltansprüche bestehenden Grenzbetrags gesichert.

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