§ 19 f KO, § 30 KO
Eine im Konkurs zulässige Aufrechnung stellt an sich keine inkongruente Deckung dar. Mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gem §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage kann aber eine etwa gem § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden.