§ 81 KO
§ 63 ZPO
Erste Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Konkursmasse ist, daß diese nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen. Reicht das Konkursvermögen voraussichtlich nicht zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt jedenfalls „Massearmut" iSd § 63 Abs 2 ZPO vor.